AOK Hessen

Kostenübernahme für homöopathische Arzneimittel

Die AOK Hessen erstattet nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Verordnung erfolgt durch eine*n Vertragsarzt/-ärztin mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie.
  • Die Arzneimittel werden auf einem Privatrezept verschrieben.
  • Die Präparate müssen apothekenpflichtig und nicht vom G-BA ausgeschlossen sein.
  • Die Arzneimittel wurden in einer Apotheke oder über einen in Deutschland zugelassenen Versandhandel bezogen.

Die Erstattung ist auf 100 € pro Kalenderjahr begrenzt.

Erstattung homöopathischer Behandlungen

Homöopathische Behandlungen werden von der AOK Hessen im Rahmen eines Selektivvertrags übernommen. Das bedeutet:

  • Die Behandlung muss durch Vertragsärzt:innen mit homöopathischer Zusatzqualifikation erfolgen.
  • Versicherte müssen sich für die Teilnahme am speziellen Vertrag anmelden.
  • Die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt über die elektronische Gesundheitskarte.

Voraussetzungen & Besonderheiten

  • Heilpraktikerleistungen werden nicht übernommen.
  • Nur zugelassene Ärzt:innen mit nachgewiesener Zusatzqualifikation dürfen behandeln.
  • Eine vorherige Anmeldung oder Teilnahmeerklärung ist erforderlich, um Leistungen in Anspruch nehmen zu können.