BKK ZF & Partner

Kostenübernahme für homöopathische Arzneimittel

Die BKK ZF & Partner bietet eine Erstattung von bis zu 100 € pro Kalenderjahr für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige homöopathische Arzneimittel im Rahmen ihrer freiwilligen Satzungsleistungen.

Voraussetzungen:

  • Die Verordnung muss durch eine*n Vertragsarzt/-ärztin mit Zusatzbezeichnung Homöopathie oder Naturheilverfahren auf einem Privatrezept erfolgen.
  • Die Arzneimittel dürfen nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ausgeschlossen sein.
  • Der Erwerb muss über eine Apotheke oder eine zugelassene Versandapotheke erfolgen.
  • Zur Erstattung müssen Privatrezept und Apothekenquittung eingereicht werden.

Erstattung homöopathischer Behandlungen

Die BKK ZF & Partner beteiligt sich an einem Selektivvertrag zur homöopathischen Versorgung.

Details:

  • Die Behandlung muss durch Vertragsärzt:innen mit homöopathischer Zusatzqualifikation erfolgen, die am Vertrag teilnehmen.
  • Versicherte müssen vorab eine Teilnahmeerklärung abgeben.
  • Die Abrechnung erfolgt direkt über die elektronische Gesundheitskarte, ohne dass eine Eigenbeteiligung erforderlich ist.

Voraussetzungen & Besonderheiten

  • Heilpraktikerleistungen sind nicht erstattungsfähig.
  • Leistungen gelten ausschließlich bei am Vertrag teilnehmenden Ärzt:innen.
  • Weitere Informationen stellt die BKK ZF & Partner auf ihrer Website oder auf Anfrage zur Verfügung.