Kostenübernahme für homöopathische Arzneimittel
Die AOK Baden-Württemberg erstattet nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Die Arzneimittel wurden von einem Vertragsarzt oder einer Vertragsärztin mit der Zusatzqualifikation Homöopathie oder Naturheilverfahren auf einem Privatrezept verordnet.
- Die Einnahme ist medizinisch notwendig, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Beschwerden zu lindern.
- Das Arzneimittel wurde in einer Apotheke oder im Rahmen des nach deutschem Recht zulässigen Versandhandels bezogen.
- Das Mittel ist nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) oder gemäß § 34 SGB V ausgeschlossen.
Zur Erstattung müssen personalisierte Rechnungen der Apotheke sowie das Privatrezept eingereicht werden.
Erstattung homöopathischer Behandlungen
Für homöopathische Behandlungen übernimmt die AOK Baden-Württemberg in bestimmten Fällen ebenfalls die Kosten, wenn diese durch Vertragsärzt:innen mit entsprechender Zusatzqualifikation erfolgen. Details zur konkreten Ausgestaltung sind direkt bei der AOK Baden-Württemberg zu erfragen.
Voraussetzungen & Besonderheiten
- Die Erstattung erfolgt nicht automatisch, sondern nur unter Vorlage der erforderlichen Nachweise.
- Privatrechnungen von Heilpraktikern oder nicht zugelassenen Ärzt:innen werden nicht erstattet.
- Teilnehmende Ärzt:innen müssen in Deutschland zugelassen sein und eine anerkannte Zusatzbezeichnung tragen.