Kostenübernahme für homöopathische Arzneimittel
Die AOK Hessen erstattet nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Die Verordnung erfolgt durch eine*n Vertragsarzt/-ärztin mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie.
- Die Arzneimittel werden auf einem Privatrezept verschrieben.
- Die Präparate müssen apothekenpflichtig und nicht vom G-BA ausgeschlossen sein.
- Die Arzneimittel wurden in einer Apotheke oder über einen in Deutschland zugelassenen Versandhandel bezogen.
Die Erstattung ist auf 100 € pro Kalenderjahr begrenzt.
Erstattung homöopathischer Behandlungen
Homöopathische Behandlungen werden von der AOK Hessen im Rahmen eines Selektivvertrags übernommen. Das bedeutet:
- Die Behandlung muss durch Vertragsärzt:innen mit homöopathischer Zusatzqualifikation erfolgen.
- Versicherte müssen sich für die Teilnahme am speziellen Vertrag anmelden.
- Die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt über die elektronische Gesundheitskarte.
Voraussetzungen & Besonderheiten
- Heilpraktikerleistungen werden nicht übernommen.
- Nur zugelassene Ärzt:innen mit nachgewiesener Zusatzqualifikation dürfen behandeln.
- Eine vorherige Anmeldung oder Teilnahmeerklärung ist erforderlich, um Leistungen in Anspruch nehmen zu können.