BKK firmus

Kostenübernahme für homöopathische Arzneimittel

Die BKK firmus erstattet bis zu 100 € pro Kalenderjahr für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige homöopathische Arzneimittel als freiwillige Satzungsleistung.

Voraussetzungen:

  • Die Verordnung muss auf einem Privatrezept durch eine*n Vertragsarzt/-ärztin mit Zusatzbezeichnung Homöopathie oder Naturheilverfahren erfolgen.
  • Das Arzneimittel darf nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ausgeschlossen sein.
  • Der Kauf muss über eine Apotheke oder einen gesetzlich zugelassenen Versandhandel erfolgen.
  • Zur Erstattung sind das Privatrezept und die Apothekenrechnung einzureichen.

Erstattung homöopathischer Behandlungen

Die BKK firmus beteiligt sich an einem vertraglich geregelten homöopathischen Versorgungsangebot.

Details:

  • Die Behandlung muss durch einen **am Vertrag teilnehmenden Vertragsarzt/-ärztin mit Zusatzqualifikation Homöopathie** erfolgen.
  • Eine Teilnahmeerklärung ist vor Beginn der Behandlung erforderlich.
  • Die Abrechnung erfolgt direkt über die elektronische Gesundheitskarte, ohne Eigenbeteiligung.

Voraussetzungen & Besonderheiten

  • Behandlungen durch Heilpraktiker:innen sind nicht erstattungsfähig.
  • Leistungen gelten ausschließlich im Rahmen des Vertrages mit qualifizierten Ärzt:innen.
  • Die BKK firmus stellt auf Anfrage oder über ihre Website Informationen zu Teilnahmebedingungen und Vertragspartner:innen bereit.