Kostenübernahme für homöopathische Arzneimittel
Die BKK firmus erstattet bis zu 100 € pro Kalenderjahr für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige homöopathische Arzneimittel als freiwillige Satzungsleistung.

Voraussetzungen:
- Die Verordnung muss auf einem Privatrezept durch eine*n Vertragsarzt/-ärztin mit Zusatzbezeichnung Homöopathie oder Naturheilverfahren erfolgen.
- Das Arzneimittel darf nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ausgeschlossen sein.
- Der Kauf muss über eine Apotheke oder einen gesetzlich zugelassenen Versandhandel erfolgen.
- Zur Erstattung sind das Privatrezept und die Apothekenrechnung einzureichen.
Erstattung homöopathischer Behandlungen
Die BKK firmus beteiligt sich an einem vertraglich geregelten homöopathischen Versorgungsangebot.
Details:
- Die Behandlung muss durch einen **am Vertrag teilnehmenden Vertragsarzt/-ärztin mit Zusatzqualifikation Homöopathie** erfolgen.
- Eine Teilnahmeerklärung ist vor Beginn der Behandlung erforderlich.
- Die Abrechnung erfolgt direkt über die elektronische Gesundheitskarte, ohne Eigenbeteiligung.
Voraussetzungen & Besonderheiten
- Behandlungen durch Heilpraktiker:innen sind nicht erstattungsfähig.
- Leistungen gelten ausschließlich im Rahmen des Vertrages mit qualifizierten Ärzt:innen.
- Die BKK firmus stellt auf Anfrage oder über ihre Website Informationen zu Teilnahmebedingungen und Vertragspartner:innen bereit.