Kostenübernahme für homöopathische Arzneimittel
Die MKK (Mitteldeutsche Krankenkasse) bietet eine Erstattung von bis zu 100 € pro Kalenderjahr für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige homöopathische Arzneimittel im Rahmen ihrer freiwilligen Satzungsleistungen.

Voraussetzungen:
- Die Arzneimittel müssen durch eine*n Vertragsarzt/-ärztin mit Zusatzbezeichnung Homöopathie oder Naturheilverfahren auf einem Privatrezept verordnet werden.
- Die Mittel dürfen nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ausgeschlossen sein.
- Der Bezug muss über eine Apotheke oder einen zugelassenen Versandhändler erfolgen.
- Zur Kostenerstattung sind das Privatrezept und die Apothekenquittung einzureichen.
Erstattung homöopathischer Behandlungen
Die MKK beteiligt sich an einem vertraglich geregelten Homöopathie-Versorgungsprogramm mit qualifizierten Ärzt:innen.
Details:
- Behandlungen müssen durch am Vertrag teilnehmende Vertragsärzt:innen mit homöopathischer Zusatzqualifikation erfolgen.
- Versicherte müssen eine Teilnahmeerklärung abgeben, um das Angebot zu nutzen.
- Die Abrechnung erfolgt direkt über die elektronische Gesundheitskarte, ohne Eigenleistung der Versicherten.
Voraussetzungen & Besonderheiten
- Heilpraktikerleistungen sind nicht erstattungsfähig.
- Die Behandlung ist auf Vertragsärzt:innen im Rahmen des Selektivvertrags beschränkt.
- Die MKK informiert über teilnehmende Ärzt:innen und die Vertragsmodalitäten auf ihrer Website oder telefonisch.